§ 50 IO

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999

Soweit das KonkursvermögenInsolvenzvermögen nicht zur Befriedigung der Masseforderungen und der Ansprüche der Absonderungsberechtigten verwendet wird, bildet es die gemeinschaftliche KonkursmasseInsolvenzmasse, aus der die KonkursforderungenInsolvenzforderungen, unbeschadet der §§ 56 und 57, nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu befriedigen sind.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.01.1983 bis 30.06.2010

Soweit das KonkursvermögenInsolvenzvermögen nicht zur Befriedigung der Masseforderungen und der Ansprüche der Absonderungsberechtigten verwendet wird, bildet es die gemeinschaftliche KonkursmasseInsolvenzmasse, aus der die KonkursforderungenInsolvenzforderungen, unbeschadet der §§ 56 und 57, nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu befriedigen sind.