Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDie Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, regelt, inwieweit Ansprüche auf Insolvenz-Entgelt übertragen, verpfändet und gepfändet werden können.
(2)Absatz 2Im Falle der Pfändung, Verpfändung bzw. Übertragung gemäß Abs. 1, bei denen der Insolvenz-Entgelt-Fonds Drittschuldner ist, sind die diesbezüglichen Urkunden oder gerichtlichen Entscheidungen der IEF-Service GmbH als anweisende Stelle im Sinne des § 297 der Exekutionsordnung zuzustellen.Im Falle der Pfändung, Verpfändung bzw. Übertragung gemäß Absatz eins,, bei denen der Insolvenz-Entgelt-Fonds Drittschuldner ist, sind die diesbezüglichen Urkunden oder gerichtlichen Entscheidungen der IEF-Service GmbH als anweisende Stelle im Sinne des Paragraph 297, der Exekutionsordnung zuzustellen.
In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
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