Insolvenz-Entgelt gebührt – mit Ausnahme der Ansprüche gemäß § 3a – für folgende gesicherte Ansprüche: Insolvenz-Entgelt gebührt – mit Ausnahme der Ansprüche gemäß Paragraph 3 a, – für folgende gesicherte Ansprüche:
1.Ziffer einsfür Ansprüche, sofern diese spätestens bis zum Ablauf der jeweiligen Frist nach § 3a Abs. 2 Z 1 bis 4, Abs. 3, 5 oder 6 entstanden sind;für Ansprüche, sofern diese spätestens bis zum Ablauf der jeweiligen Frist nach Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer eins, bis 4, Absatz 3,, 5 oder 6 entstanden sind;
2.Ziffer 2für Ansprüche, sofern spätestens bis zum Ablauf der jeweiligen Frist nach § 3a Abs. 2 Z 1 bis 4, Abs. 3, 5 oder 6für Ansprüche, sofern spätestens bis zum Ablauf der jeweiligen Frist nach Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer eins, bis 4, Absatz 3,, 5 oder 6
a)Litera adie Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen,
b)Litera bdie einvernehmliche Lösung des Arbeitsverhältnisses vereinbart,
c)Litera cdie vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen oder
d)Litera dbei einem, einen besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz genießenden Arbeitnehmer die Klage auf Zustimmung zur Kündigung oder vorzeitigen Auflösung beim zuständigen Gericht erhoben bzw. die Zustimmung zur Kündigung oder vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei der zuständigen Behörde beantragt wurde;
3.Ziffer 3für Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Fortführung des Unternehmens nach der Berichtstagsatzung bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens, wenn der Arbeitnehmer wegen der ungebührlichen Schmälerung oder Vorenthaltung des ihm zukommenden Entgelts seinen berechtigten vorzeitigen Austritt erklärt, sofern die Voraussetzungen für die Ausfallshaftung nach § 3a Abs. 4 vorliegen;für Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Fortführung des Unternehmens nach der Berichtstagsatzung bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens, wenn der Arbeitnehmer wegen der ungebührlichen Schmälerung oder Vorenthaltung des ihm zukommenden Entgelts seinen berechtigten vorzeitigen Austritt erklärt, sofern die Voraussetzungen für die Ausfallshaftung nach Paragraph 3 a, Absatz 4, vorliegen;
4.Ziffer 4für Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens entstehen, sofern das Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen als gemäß Z 3 gelöst wird und die Voraussetzungen für die Ausfallshaftung nach § 3a Abs. 4 vorliegen;für Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens entstehen, sofern das Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen als gemäß Ziffer 3, gelöst wird und die Voraussetzungen für die Ausfallshaftung nach Paragraph 3 a, Absatz 4, vorliegen;
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