§ 10 IESG

IESG - Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Bei Streit über den Anspruch auf Insolvenz-Entgelt sind die Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle des Versicherungsträgers die IEF-Service GmbH. Die Gerichte erster Instanz haben den § 7 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
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