(1) Das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ hat fachlich geeignete Prüferinnen oder Prüfer für die Zulassungs- und Ergänzungsprüfungen heranzuziehen, die Prüfungsmethode zu bestimmen und festzulegen, ob die Prüfung als Einzelprüfung oder als kommissionelle Prüfung abzulegen ist.
(2) Wird zur Vorbereitung auf eine Ergänzungsprüfung ein Hochschullehrgang eingerichtet, gilt dessen positiver Abschluss als Ergänzungsprüfung.
(3) Zulassungsprüfungen sind unbeschränkt wiederholbar.
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