§ 61 HG Erlöschen der Zulassung zu außerordentlichen Studien

Hochschulgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Zulassung erlischt, wenn die oder der Studierende
    1. 1.Ziffer einssich vom Studium abmeldet oder
    2. 2.Ziffer 2die Meldung der Fortsetzung des Studiums unterlässt oder
    3. 3.Ziffer 3bei einer für ihr oder sein Studium vorgeschriebenen Prüfung bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde oder
    4. 4.Ziffer 4gemäß § 52f Abs. 2 letzter Satz gleichzeitig zu einem ordentlichen Studium und einem Hochschullehrgang der Fort- und Weiterbildung für Lehrerinnen und Lehrer gemäß § 39 Abs. 1 zugelassen ist und die Zulassung zum ordentlichen Studium gemäß § 59 Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9 oder Abs. 2 erlischt odergemäß Paragraph 52 f, Absatz 2, letzter Satz gleichzeitig zu einem ordentlichen Studium und einem Hochschullehrgang der Fort- und Weiterbildung für Lehrerinnen und Lehrer gemäß Paragraph 39, Absatz eins, zugelassen ist und die Zulassung zum ordentlichen Studium gemäß Paragraph 59, Absatz eins,, 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9 oder Absatz 2, erlischt oder
    5. 5.Ziffer 5den Hochschullehrgang durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossen hat oder
    6. 6.Ziffer 6die im Curriculum eines Hochschullehrganges festgelegte Höchststudiendauer überschreitet oder
    7. 7.Ziffer 7aus dem in § 59 Abs. 1 Z 8 genannten Grund vom außerordentlichen Studium ausgeschlossen wird. oderaus dem in Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 8, genannten Grund vom außerordentlichen Studium ausgeschlossen wird. oder
    8. 8.Ziffer 8im Hochschullehrgang für Absolventinnen und Absolventen für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) aus dem Dienstverhältnis als Lehrerin oder Lehrer aufgrund einer vorzeitigen Auflösung (Entlassung) oder einer Kündigung durch den Dienstgeber ausscheidet.
  2. (2)Absatz 2Das Erlöschen der Zulassung ist in den Fällen des Abs. 1 Z 3, 4, 6 und 68 der oder dem betroffenen Studierenden schriftlich mitzuteilen. Das Rektorat hat auf Antrag einen Feststellungsbescheid zu erlassen.Das Erlöschen der Zulassung ist in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3,, 4, 6 und 68 der oder dem betroffenen Studierenden schriftlich mitzuteilen. Das Rektorat hat auf Antrag einen Feststellungsbescheid zu erlassen.

Stand vor dem 30.09.2021

In Kraft vom 01.10.2017 bis 30.09.2021
  1. (1)Absatz einsDie Zulassung erlischt, wenn die oder der Studierende
    1. 1.Ziffer einssich vom Studium abmeldet oder
    2. 2.Ziffer 2die Meldung der Fortsetzung des Studiums unterlässt oder
    3. 3.Ziffer 3bei einer für ihr oder sein Studium vorgeschriebenen Prüfung bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde oder
    4. 4.Ziffer 4gemäß § 52f Abs. 2 letzter Satz gleichzeitig zu einem ordentlichen Studium und einem Hochschullehrgang der Fort- und Weiterbildung für Lehrerinnen und Lehrer gemäß § 39 Abs. 1 zugelassen ist und die Zulassung zum ordentlichen Studium gemäß § 59 Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9 oder Abs. 2 erlischt odergemäß Paragraph 52 f, Absatz 2, letzter Satz gleichzeitig zu einem ordentlichen Studium und einem Hochschullehrgang der Fort- und Weiterbildung für Lehrerinnen und Lehrer gemäß Paragraph 39, Absatz eins, zugelassen ist und die Zulassung zum ordentlichen Studium gemäß Paragraph 59, Absatz eins,, 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9 oder Absatz 2, erlischt oder
    5. 5.Ziffer 5den Hochschullehrgang durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossen hat oder
    6. 6.Ziffer 6die im Curriculum eines Hochschullehrganges festgelegte Höchststudiendauer überschreitet oder
    7. 7.Ziffer 7aus dem in § 59 Abs. 1 Z 8 genannten Grund vom außerordentlichen Studium ausgeschlossen wird. oderaus dem in Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 8, genannten Grund vom außerordentlichen Studium ausgeschlossen wird. oder
    8. 8.Ziffer 8im Hochschullehrgang für Absolventinnen und Absolventen für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) aus dem Dienstverhältnis als Lehrerin oder Lehrer aufgrund einer vorzeitigen Auflösung (Entlassung) oder einer Kündigung durch den Dienstgeber ausscheidet.
  2. (2)Absatz 2Das Erlöschen der Zulassung ist in den Fällen des Abs. 1 Z 3, 4, 6 und 68 der oder dem betroffenen Studierenden schriftlich mitzuteilen. Das Rektorat hat auf Antrag einen Feststellungsbescheid zu erlassen.Das Erlöschen der Zulassung ist in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3,, 4, 6 und 68 der oder dem betroffenen Studierenden schriftlich mitzuteilen. Das Rektorat hat auf Antrag einen Feststellungsbescheid zu erlassen.

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