§ 52d HG Besondere Universitätsreife

HG - Hochschulgesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Zusätzlich zur allgemeinen Universitätsreife sind die Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung gemäß den §§ 41 und 69 SchOG sowie § 13 Abs. 2 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, nachzuweisen oder als Ergänzungsprüfung abzulegen (besondere Universitätsreife).

In Kraft seit 01.10.2021 bis 31.12.9999
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