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Zusätzlich zur allgemeinen Universitätsreife sind die Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung gemäß den §§ 41 und 69 SchOG sowie § 13 Abs. 2 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, nachzuweisen oder als Ergänzungsprüfung abzulegen (besondere Universitätsreife). Zusätzlich zur allgemeinen Universitätsreife sind die Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung gemäß den Paragraphen 41 und 69 SchOG sowie Paragraph 13, Absatz 2, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, nachzuweisen oder als Ergänzungsprüfung abzulegen (besondere Universitätsreife).
Zusätzlich zur allgemeinen Universitätsreife sind die Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung gemäß den §§ 41 und 69 SchOG sowie § 13 Abs. 2 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, nachzuweisen oder als Ergänzungsprüfung abzulegen (besondere Universitätsreife). Zusätzlich zur allgemeinen Universitätsreife sind die Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung gemäß den Paragraphen 41 und 69 SchOG sowie Paragraph 13, Absatz 2, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, nachzuweisen oder als Ergänzungsprüfung abzulegen (besondere Universitätsreife).