§ 48a HG Masterarbeit

HG - Hochschulgesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Im Masterstudium gemäß § 35 Z 1a und § 39 Abs. 1 und 2 ist eine Masterarbeit als wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Arbeit, die dem Nachweis der Befähigung dient, wissenschaftliche Themen selbstständig sowie inhaltlich und methodisch vertretbar zu bearbeiten, abzufassen. § 48 Abs. 2 findet Anwendung. Nähere Bestimmungen über Masterarbeiten sind im jeweiligen Curriculum festzulegen.

In Kraft seit 01.10.2019 bis 31.12.9999
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