Vereinb. gem. Art.15a B-VG zw. Bund und Ländern, mit der Regelungen zu Haftungsobergrenzen vereinheitlicht werden – HOG – Vereinbarung (HOG - Vereinbarung) Fundstelle

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien betreffend die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern, mit der Regelungen zu Haftungsobergrenzen vereinheitlicht werden – HOG – Vereinbarung

StF.: LGBl. Nr. 28/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Der Wiener Landtag hat am 3. März 2017 den Abschluss nachstehender Vereinbarung gemäß § 139 Abs. 2 der Wiener Stadtverfassung genehmigt:

Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern, mit der Regelungen zu Haftungsobergrenzen vereinheitlicht werden – HOG – Vereinbarung

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die folgende Vereinbarung zu schließen:

In Kraft seit 28.07.2017 bis 31.12.9999
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