Art. 1 HOG - Vereinbarung

HOG - Vereinbarung - Vereinb. gem. Art.15a B-VG zw. Bund und Ländern, mit der Regelungen zu Haftungsobergrenzen vereinheitlicht werden – HOG – Vereinbarung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

 

Harmonisierung der Haftungsobergrenzen

Gem. Art. 13 des Österreichischen Stabilitätspakts 2012 (ÖStP 2012), BGBl. I Nr. 30/2013, haben Bund und Länder (Länder auch für Gemeinden) jeweils ihre Haftungsübernahmen durch Haftungsobergrenzen ( HOG) beschränkt. Mit der vorliegenden Vereinbarung kommen Bund und Länder (Länder auch für Gemeinden) überein, ihre jeweiligen Systeme für Haftungsobergrenzen zu vereinheitlichen.

In Kraft seit 28.07.2017 bis 31.12.9999
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