Art. 5 HOG - Vereinbarung

HOG - Vereinbarung - Vereinb. gem. Art.15a B-VG zw. Bund und Ländern, mit der Regelungen zu Haftungsobergrenzen vereinheitlicht werden – HOG – Vereinbarung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Innerhalb der einheitlich berechneten Haftungsobergrenze werden Untergruppen gebildet und ausgewiesen:

a)

Position 1: Haftungen für Kredit- und Finanzinstitute gem. § 1 BWG, BGBl. Nr. 532/1993, in der jeweils geltenden Fassung.

b)

Position 2: Grundbücherlich besicherte Haftungen für Wohnbau-Darlehen.

c)

Position 3: Sonstige Wirtschaftshaftungen.

In Kraft seit 28.07.2017 bis 31.12.9999
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