Innerhalb der einheitlich berechneten Haftungsobergrenze werden Untergruppen gebildet und ausgewiesen:
a) | Position 1: Haftungen für Kredit- und Finanzinstitute gem. § 1 BWG, BGBl. Nr. 532/1993, in der jeweils geltenden Fassung. | |||||||||
b) | Position 2: Grundbücherlich besicherte Haftungen für Wohnbau-Darlehen. | |||||||||
c) | Position 3: Sonstige Wirtschaftshaftungen. |
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