Art. 3 HOG - Vereinbarung (Vereinb. gem. Art.15a B-VG zw. Bund und Ländern, mit der Regelungen zu Haftungsobergrenzen vereinheitlicht werden – HOG – Vereinbarung) - JUSLINE Österreich
Art. 3 HOG - Vereinbarung
HOG - Vereinbarung - Vereinb. gem. Art.15a B-VG zw. Bund und Ländern, mit der Regelungen zu Haftungsobergrenzen vereinheitlicht werden – HOG – Vereinbarung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Der Faktor für die Haftungsobergrenze wird vereinbart:
a)
für den Bund mit 175 % der Bemessungsgrundlage,
b)
für Länder (inkl. Wien) mit 175 % der Bemessungsgrundlage,
c)
für Gemeinden (ohne Wien) mit 75 % der Bemessungsgrundlage.
In Kraft seit 28.07.2017 bis 31.12.9999
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