Art. 9 HOG - Vereinbarung (Vereinb. gem. Art.15a B-VG zw. Bund und Ländern, mit der Regelungen zu Haftungsobergrenzen vereinheitlicht werden – HOG – Vereinbarung) - JUSLINE Österreich
Art. 9 HOG - Vereinbarung
HOG - Vereinbarung - Vereinb. gem. Art.15a B-VG zw. Bund und Ländern, mit der Regelungen zu Haftungsobergrenzen vereinheitlicht werden – HOG – Vereinbarung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
In Kraft seit 28.07.2017 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu Art. 9 HOG - Vereinbarung
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 9 HOG - Vereinbarung selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
Vereinb. gem. Art.15a B-VG zw. Bund und Ländern, mit der Regelungen zu Haftungsobergrenzen vereinheitlicht werden – HOG – Vereinbarung (HOG - Vereinbarung) Fundstelle
0 Kommentare zu Art. 9 HOG - Vereinbarung