Art. 7 HOG – Vereinbarung Inkrafttreten

HOG – Vereinbarung - Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, mit der Regelungen zu Haftungsobergrenzen vereinheitlicht werden – HOG – Vereinbarung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald

1.

die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und dem Bundeskanzler die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie

2.

die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Bundeskanzler hat die Vertragsparteien über die Mitteilungen nach Abs. 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(3) Das vereinbarte System einheitlicher Haftungsobergrenzen ist ab 1.1.2019 gleichzeitig mit dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit der Bestimmungen der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015), BGBl. II Nr. 313/2015, anzuwenden.

(4) Bei überschießendem Haftungsstand werden bis zum 1.1.2019 Verringerungen des Haftungsstandes bis zum Erreichen der vereinbarten Haftungsobergrenzen nur zu 20% neuerlich vergeben.

In Kraft seit 28.07.2017 bis 31.12.9999
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