Art. 6 HOG – Vereinbarung Aufgaben des Österreichischen Koordinationskomitees

HOG – Vereinbarung - Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, mit der Regelungen zu Haftungsobergrenzen vereinheitlicht werden – HOG – Vereinbarung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Gebietskörperschaften werden sich im Österreichischen Koordinationskomitee regelmäßig zum Risikomanagement austauschen.

(2) Ursachen allfälliger Überschreitungen der Haftungsobergrenzen werden im Österreichischen Koordinationskomitee thematisiert.

(3) Allenfalls eingetretene Überschreitungen werden ohne unnötigen Verzug wieder auf einen Wert unter der Haftungsobergrenze reduziert. Dazu sind Verringerungen der Haftungsstände bis zum Erreichen der vereinbarten Haftungsobergrenze nur zu 20% neuerlich zu vergeben.

In Kraft seit 28.07.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 6 HOG – Vereinbarung


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 6 HOG – Vereinbarung selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 6 HOG – Vereinbarung


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 6 HOG – Vereinbarung


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 6 HOG – Vereinbarung eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Art. 5 HOG – Vereinbarung
Art. 7 HOG – Vereinbarung