Gesamte Rechtsvorschrift HOG – Vereinbarung

Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, mit der Regelungen zu Haftungsobergrenzen vereinheitlicht werden – HOG – Vereinbarung

HOG – Vereinbarung
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern, mit der Regelungen zu Haftungsobergrenzen vereinheitlicht werden – HOG – Vereinbarung

Stammfassung: LGBl. Nr. 82/2017
LGBl. Nr. 82/2017 (XVII. GPStLT RV EZ 1344/1 AB EZ 1344/2)

Artikel

Art. 1 HOG – Vereinbarung Harmonisierung der Haftungsobergrenzen


Gem. Art. 13 des Österreichischen Stabilitätspakts 2012 (ÖStP 2012), BGBl. I Nr. 30/2013, haben Bund und Länder (Länder auch für Gemeinden) jeweils ihre Haftungsübernahmen durch Haftungsobergrenzen ( HOG) beschränkt. Mit der vorliegenden Vereinbarung kommen Bund und Länder (Länder auch für Gemeinden) überein, ihre jeweiligen Systeme für Haftungsobergrenzen zu vereinheitlichen.

Art. 2 HOG – Vereinbarung Berechnung der HOG


(1) Haftungen werden mit dem Nominalwert transparent im Rechnungsabschluss ausgewiesen.

(2) Die Obergrenzen der Haftungen werden nach einer einheitlichen Formel berechnet:

a)

Bund: HOG (t) = Öffentliche Abgaben netto (Bundesanteil) nach Untergliederung 16 (Öffentliche Abgaben) des Bundesfinanzgesetzes (t-2) x Faktor

b)

Länder und Gemeinden: HOG (t) = Einnahmen nach Abschnitt 92 und 93 gemäß Anlage 2 (Ansatzverzeichnis) der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung der Gebietskörperschaft (t-2) x Faktor

(3) Für Gemeinden werden die Haftungsobergrenzen landesweise festgelegt.

(4) Die Einnahmen der Gemeinden berechnen sich ohne Landesumlage.

Art. 3 HOG – Vereinbarung Berechnungsfaktor


Der Faktor für die Haftungsobergrenze wird vereinbart:

a)

für den Bund mit 175 % der Bemessungsgrundlage,

b)

für Länder (inkl. Wien) mit 175 % der Bemessungsgrundlage,

c)

für Gemeinden (ohne Wien) mit 75 % der Bemessungsgrundlage.

Art. 4 HOG – Vereinbarung Anrechnung von Haftungen


(1) Die relevanten Haftungsstände werden insbesondere zur Vermeidung von Doppelanrechnungen nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise gemäß Richtlinie 2011/85/EU des Rates vom 8. November 2011 über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten ermittelt.

(2) Die Anrechnung von Haftungen auf die Obergrenze erfolgt zum Nominalbetrag des Haftungsstandes und ohne Gewichtung. Risikogruppen werden nur zur Risikovorsorge nach den Kriterien des ÖStP 2012 gebildet.

(3) Solidarhaftungen werden anteilig und nicht mit dem jeweils vollen Nominale in die Haftungsobergrenze eingerechnet.

(4) Umklassifizierungen im Rahmen des Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) und dadurch veränderte Zurechnungen von Haftungen sowie und sonstige Passivüberschreitungen gelten nicht als Überschreitungen der Obergrenzen nach dieser Vereinbarung. Der danach bestehende Haftungsstand ist jedoch ohne unnötigen Verzug unter die Obergrenze zu reduzieren.

(5) Ausgliederungen, das sind außerbudgetäre Einheiten, die gemäß ESVG 2010 im Sektor Staat klassifiziert werden, werden nach den gleichen Regeln erfasst.

Art. 5 HOG – Vereinbarung Untergruppen


Innerhalb der einheitlich berechneten Haftungsobergrenze werden Untergruppen gebildet und ausgewiesen:

a)

Position 1: Haftungen für Kredit- und Finanzinstitute gem. § 1 BWG, BGBl. Nr. 532/1993, in der jeweils geltenden Fassung.

b)

Position 2: Grundbücherlich besicherte Haftungen für Wohnbau-Darlehen

c)

Position 3: Sonstige Wirtschaftshaftungen.

Art. 6 HOG – Vereinbarung Aufgaben des Österreichischen Koordinationskomitees


(1) Die Gebietskörperschaften werden sich im Österreichischen Koordinationskomitee regelmäßig zum Risikomanagement austauschen.

(2) Ursachen allfälliger Überschreitungen der Haftungsobergrenzen werden im Österreichischen Koordinationskomitee thematisiert.

(3) Allenfalls eingetretene Überschreitungen werden ohne unnötigen Verzug wieder auf einen Wert unter der Haftungsobergrenze reduziert. Dazu sind Verringerungen der Haftungsstände bis zum Erreichen der vereinbarten Haftungsobergrenze nur zu 20% neuerlich zu vergeben.

Art. 7 HOG – Vereinbarung Inkrafttreten


(1) Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald

1.

die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und dem Bundeskanzler die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie

2.

die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Bundeskanzler hat die Vertragsparteien über die Mitteilungen nach Abs. 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(3) Das vereinbarte System einheitlicher Haftungsobergrenzen ist ab 1.1.2019 gleichzeitig mit dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit der Bestimmungen der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015), BGBl. II Nr. 313/2015, anzuwenden.

(4) Bei überschießendem Haftungsstand werden bis zum 1.1.2019 Verringerungen des Haftungsstandes bis zum Erreichen der vereinbarten Haftungsobergrenzen nur zu 20% neuerlich vergeben.

Art. 8 HOG – Vereinbarung Hinterlegung


Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Der Bundeskanzler hat den Ländern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Art. 9 HOG – Vereinbarung Geltungsdauer


Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, mit der Regelungen zu Haftungsobergrenzen vereinheitlicht werden – HOG – Vereinbarung (HOG – Vereinbarung) Fundstelle


Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern, mit der Regelungen zu Haftungsobergrenzen vereinheitlicht werden – HOG – Vereinbarung

Stammfassung: LGBl. Nr. 82/2017
LGBl. Nr. 82/2017 (XVII. GPStLT RV EZ 1344/1 AB EZ 1344/2)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die folgende Vereinbarung zu schließen:

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