§ 24a HeizKG

Heizkostenabrechnungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.06.2021 bis 31.12.9999

Nimmt ein WärmeabnehmerAbnehmer, nachdem bereits die Voraussetzungen für die Ermittlung der Verbrauchsanteile (§ 5 Abs. 1) vorgelegen sind, eine Zusatzheizung in Betrieb, so berechtigt ihn allein dieser Umstand nicht, eine Untauglichkeit im Sinn des § 5 Abs. 2 und 3 geltend zu machen oder Einwendungen gegen die Abrechnung zu erheben.

Stand vor dem 04.06.2021

In Kraft vom 01.09.1999 bis 04.06.2021

Nimmt ein WärmeabnehmerAbnehmer, nachdem bereits die Voraussetzungen für die Ermittlung der Verbrauchsanteile (§ 5 Abs. 1) vorgelegen sind, eine Zusatzheizung in Betrieb, so berechtigt ihn allein dieser Umstand nicht, eine Untauglichkeit im Sinn des § 5 Abs. 2 und 3 geltend zu machen oder Einwendungen gegen die Abrechnung zu erheben.

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