Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.03.2025
(1)Absatz einsDer Bewohner, sein Vertreter, seine Vertrauensperson und der Leiter der Einrichtung sind berechtigt, einen Antrag auf gerichtliche Überprüfung einer Freiheitsbeschränkung zu stellen. Sofern der Antrag nicht von der Vertrauensperson des Bewohners gestellt wird, sind deren Name und Adresse im Antrag anzugeben.
(2)Absatz 2Zur Überprüfung einer Freiheitsbeschränkung ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die Einrichtung liegt.
(3)Absatz 3Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, sind auf das Verfahren die allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes anzuwenden. § 116a Abs. 1, 3 und 4 AußStrG gilt sinngemäß, für minderjährige Bewohner ab Vollendung des 14. Lebensjahres.Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, sind auf das Verfahren die allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes anzuwenden. Paragraph 116 a, Absatz eins,, 3 und 4 AußStrG gilt sinngemäß, für minderjährige Bewohner ab Vollendung des 14. Lebensjahres.
(4)Absatz 4Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens trägt der Bund.
In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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