Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsAuf Antrag des Bewohners oder seines Vertreters hat das Gericht nachträglich über die Zulässigkeit der Freiheitsbeschränkung zu entscheiden, wenn diese bereits vor einer Antragstellung nach § 11 aufgehoben wurde.Auf Antrag des Bewohners oder seines Vertreters hat das Gericht nachträglich über die Zulässigkeit der Freiheitsbeschränkung zu entscheiden, wenn diese bereits vor einer Antragstellung nach Paragraph 11, aufgehoben wurde.
(2)Absatz 2Über Anträge nach Abs. 1 ist mündlich zu verhandeln. Zur Tagsatzung hat das Gericht den Bewohner, seine Vertreter, seine Vertrauensperson, den Leiter der Einrichtung und die Person, die die Freiheitsbeschränkung angeordnet hat, zu laden. Es kann auch einen Sachverständigen beiziehen (§ 14 Abs. 3). Der Leiter der Einrichtung hat dem Gericht das ärztliche Dokument im Sinn des § 5 Abs. 2, die Krankengeschichte, die Pflegedokumentation und sonstige Aufzeichnungen über den Bewohner vorzulegen. § 14 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.Über Anträge nach Absatz eins, ist mündlich zu verhandeln. Zur Tagsatzung hat das Gericht den Bewohner, seine Vertreter, seine Vertrauensperson, den Leiter der Einrichtung und die Person, die die Freiheitsbeschränkung angeordnet hat, zu laden. Es kann auch einen Sachverständigen beiziehen (Paragraph 14, Absatz 3,). Der Leiter der Einrichtung hat dem Gericht das ärztliche Dokument im Sinn des Paragraph 5, Absatz 2,, die Krankengeschichte, die Pflegedokumentation und sonstige Aufzeichnungen über den Bewohner vorzulegen. Paragraph 14, Absatz 2 und 4 gilt entsprechend.
(3)Absatz 3Gegen den Beschluss, mit dem eine Freiheitsbeschränkung für zulässig erklärt wird, können der Bewohner und sein Vertreter, gegen den Beschluss, mit dem eine Freiheitsbeschränkung für unzulässig erklärt wird, kann der Leiter der Einrichtung innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung Rekurs erheben.
In Kraft seit 14.07.2023 bis 31.12.9999
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