§ 6 HeimAufG

HeimAufG - Heimaufenthaltsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Der Grund, die Art, der Beginn und die Dauer der Freiheitsbeschränkung sind schriftlich zu dokumentieren. Ärztliche Zeugnisse und der Nachweis über die notwendigen Verständigungen sind diesen Aufzeichnungen anzuschließen.

(2) Ebenso sind der Grund, die Art, der Beginn und die Dauer einer mit dem Willen des Bewohners vorgenommenen Einschränkung seiner persönlichen Freiheit festzuhalten.

In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
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1 Diskussion zu § 6 HeimAufG


Schriftliche Dokumentation von Oskar Staudinger Dr.-Ing. zum § 6 HeimAufG

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Bedeutet "... sind schriftlich zu dokumentieren ...", dass bei Verwendung eines elektronischen Pflegedokumentationssystems die Anordnung selbst und die elektronisch abgelegten Zeugnisse bzw. Befunde auszudrucken sind und in einem Handakt zu führen sind? mehr lesen...

§ 6 HeimAufG | 1 Antwort | 1848 Aufrufe | 09.09.13

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