§ 9 HarbG Entgeltzahlung und Mitteilung der Abmeldung von der Pflichtversicherung

HarbG - Heimarbeitsgesetz 1960

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Das Entgelt ist einmal im Kalendermonat abzurechnen und auszuzahlen. Auf das zur Abrechnung gelangende Entgelt sind der geleisteten Arbeit entsprechende Vorschüsse zu leisten. In jedem Fall wird das Entgelt mit der Beendigung des Heimarbeitsverhältnisses fällig.

(2) Meldet der Auftraggeber den Heimarbeiter von der Krankenversicherung ab, so hat er diesem unverzüglich eine Durchschrift der Abmeldung zu übermitteln.

In Kraft seit 01.08.2009 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 HarbG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 HarbG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 HarbG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 HarbG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 HarbG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 8 HarbG
§ 10 HarbG