§ 10 HarbG Ausgabe- und Abrechnungsnachweise

HarbG - Heimarbeitsgesetz 1960

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
  1. (1)Absatz einsDer Auftraggeber hat über jede unmittelbare Ausgabe (Zustellung) von Heimarbeit an Heimarbeiter, über jede Übernahme (Abholung) der durchgeführten Heimarbeit und über die Entgeltzahlung (§ 9) Nachweise in zweifacher Ausfertigung zu führen. Für Ausgabe (Zustellung), Übernahme (Abholung) und Entgeltzahlung kann ein gemeinsamer Nachweis geführt werden. Werden gesonderte Nachweise für die Ausgabe und Übernahme geführt, sind diese Nachweise dem Abrechnungsnachweis anzuschließen.Der Auftraggeber hat über jede unmittelbare Ausgabe (Zustellung) von Heimarbeit an Heimarbeiter, über jede Übernahme (Abholung) der durchgeführten Heimarbeit und über die Entgeltzahlung (Paragraph 9,) Nachweise in zweifacher Ausfertigung zu führen. Für Ausgabe (Zustellung), Übernahme (Abholung) und Entgeltzahlung kann ein gemeinsamer Nachweis geführt werden. Werden gesonderte Nachweise für die Ausgabe und Übernahme geführt, sind diese Nachweise dem Abrechnungsnachweis anzuschließen.
  2. (2)Absatz 2Die Nachweise über die Ausgabe (Zustellung) von Heimarbeit haben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsDatum der Ausgabe (Zustellung)
    2. 2.Ziffer 2Artikelnummer oder Bezeichnung des Arbeitsstückes laut Entgeltverzeichnis und Menge der vergebenen Arbeiten,
    3. 3.Ziffer 3das für die vergebene Arbeit je Einheit gebührende Entgelt unter Angabe der hiefür vorgesehenen Arbeitszeit oder Berechnungsgrundlage und
    4. 4.Ziffer 4einen allfällig vereinbarten Liefertermin.
  3. (3)Absatz 3Die Nachweise über die Übernahme (Abholung) von Heimarbeit haben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsDatum der Übernahme (Abholung) und
    2. 2.Ziffer 2Artikelnummer oder Bezeichnung des Arbeitsstückes laut Entgeltverzeichnis und Menge der gelieferten Arbeiten.
  4. (4)Absatz 4Die Nachweise über die Entgeltzahlung (Abrechnungsnachweise) haben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsBezeichnung des Abrechnungszeitraumes (§ 9)Bezeichnung des Abrechnungszeitraumes (Paragraph 9,)
    2. 2.Ziffer 2Bezeichnung der in den Abrechnungszeitraum fallenden Übernahme (Abholungsnachweise) (Abs. 3),Bezeichnung der in den Abrechnungszeitraum fallenden Übernahme (Abholungsnachweise) (Absatz 3,),
    3. 3.Ziffer 3Höhe des erzielten Arbeitsentgelts,
    4. 4.Ziffer 4Höhe des Entgelts gemäß § 25 unter Angabe des Beginns und Endes der Krankheit und der Berechnungsgrundlage je Werktag,Höhe des Entgelts gemäß Paragraph 25, unter Angabe des Beginns und Endes der Krankheit und der Berechnungsgrundlage je Werktag,
    5. 5.Ziffer 5Höhe des Feiertagsentgelts unter Angabe der Berechnungsgrundlage, des Berechnungszeitraumes, des Prozentsatzes und des Auszahlungstermines (§ 18 Abs. 4),Höhe des Feiertagsentgelts unter Angabe der Berechnungsgrundlage, des Berechnungszeitraumes, des Prozentsatzes und des Auszahlungstermines (Paragraph 18, Absatz 4,),
    6. 6.Ziffer 6Höhe des Urlaubsentgelts und der Urlaubsabfindung bzw. Urlaubsentschädigung unter Angabe der Berechnungsgrundlage, des Urlaubszeitraumes und des Prozentsatzes,
    7. 7.Ziffer 7Höhe des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration unter Angabe der Berechnungsgrundlage, des Berechnungszeitraumes, des Prozentsatzes und des Auszahlungstermines (§ 27 Abs. 2),Höhe des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration unter Angabe der Berechnungsgrundlage, des Berechnungszeitraumes, des Prozentsatzes und des Auszahlungstermines (Paragraph 27, Absatz 2,),
    8. 8.Ziffer 8Höhe allfälliger Materialvergütungen und Unkostenzuschläge,
    9. 9.Ziffer 9Höhe der Familienbeihilfe,
    10. 10.Ziffer 10Höhe eines allfällig geleisteten Vorschusses,
    11. 11.Ziffer 11Höhe des jeweiligen Bruttobetrages,
    12. 12.Ziffer 12Höhe der Abzüge vom Bruttoentgelt und deren Aufschlüsselung,
    13. 13.Ziffer 13Höhe des jeweiligen Nettobetrages,
    14. 14.Ziffer 14Höhe des auszuzahlenden Betrages,
    15. 15.Ziffer 15Datum der Auszahlung (Überweisung).
  5. (5)Absatz 5Der mit Heimarbeit Beschäftigte hat den Erhalt des auszuzahlenden Betrages auf dem Abrechnungsnachweis zu bestätigen. Erfolgt die Entgeltauszahlung mittels Überweisung, so ist die Unterschrift, des mit Heimarbeit Beschäftigten durch den vom Auftraggeber einzutragenden Hinweis auf die Überweisung zu ersetzen.
  6. (6)Absatz 6Die gemäß Abs. 1 bis 4 zu führenden Nachweise sind jeweils mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Für jeden Heimarbeiter ist ein eigener namentlich zuordenbarer Nachweis zu verwenden. Die Erstausfertigung ist drei Jahre im Betrieb des Auftraggebers nach Heimarbeitern und Namen geordnet aufzubewahren und auf Verlangen dem zuständigen Krankenversicherungsträger und den zuständigen gesetzlichen und freiwilligen Interessenvertretungen vorzulegen. Die Zweitausfertigung ist dem mit Heimarbeit Beschäftigten zu übergeben und von diesem aufzubewahren. Der Auftraggeber hat dem mit Heimarbeit Beschäftigten eine entsprechende Vorrichtung zur Abheftung der Zweitausfertigungen zur Verfügung zu stellen.Die gemäß Absatz eins bis 4 zu führenden Nachweise sind jeweils mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Für jeden Heimarbeiter ist ein eigener namentlich zuordenbarer Nachweis zu verwenden. Die Erstausfertigung ist drei Jahre im Betrieb des Auftraggebers nach Heimarbeitern und Namen geordnet aufzubewahren und auf Verlangen dem zuständigen Krankenversicherungsträger und den zuständigen gesetzlichen und freiwilligen Interessenvertretungen vorzulegen. Die Zweitausfertigung ist dem mit Heimarbeit Beschäftigten zu übergeben und von diesem aufzubewahren. Der Auftraggeber hat dem mit Heimarbeit Beschäftigten eine entsprechende Vorrichtung zur Abheftung der Zweitausfertigungen zur Verfügung zu stellen.
  7. (7)Absatz 7Auftraggeber, die die Lohnverrechnung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung durchführen, können die Nachweise gemäß Abs. 1 bis 4 im gleichen Verfahren erstellen. Die Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit der Berechnung der Entgelte muß durch einen schriftlichen Ausdruck gewährleistet sein.Auftraggeber, die die Lohnverrechnung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung durchführen, können die Nachweise gemäß Absatz eins bis 4 im gleichen Verfahren erstellen. Die Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit der Berechnung der Entgelte muß durch einen schriftlichen Ausdruck gewährleistet sein.
  8. (8)Absatz 8Abs. 2 Z 3 findet bei der Herstellung neuer Muster, die als Einzelstücke erst auszuarbeiten sind, keine Anwendung.Absatz 2, Ziffer 3, findet bei der Herstellung neuer Muster, die als Einzelstücke erst auszuarbeiten sind, keine Anwendung.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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