§ 9 HarbG Entgeltzahlung und Mitteilung der Abmeldung von der Pflichtversicherung

Heimarbeitsgesetz 1960

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2009 bis 31.12.9999

(1) Das Entgelt ist einmal im Kalendermonat abzurechnen und auszuzahlen; anstelle des Kalendermonats kann der vier- bzw. fünfwöchige Beitragszeitraum gemäß § 44 Abs. 2 ASVG als Abrechnungszeitraum gewählt werden. Auf das zur Abrechnung gelangende Entgelt sind der geleisteten Arbeit entsprechende Vorschüsse zu leisten. In jedem Fall wird das Entgelt mit der Beendigung des Heimarbeitsverhältnisses fällig.

(2) Meldet der Auftraggeber den Heimarbeiter von der Krankenversicherung ab, so hat er diesem unverzüglich eine Durchschrift der Abmeldung zu übermitteln.

Stand vor dem 31.07.2009

In Kraft vom 01.01.1993 bis 31.07.2009

(1) Das Entgelt ist einmal im Kalendermonat abzurechnen und auszuzahlen; anstelle des Kalendermonats kann der vier- bzw. fünfwöchige Beitragszeitraum gemäß § 44 Abs. 2 ASVG als Abrechnungszeitraum gewählt werden. Auf das zur Abrechnung gelangende Entgelt sind der geleisteten Arbeit entsprechende Vorschüsse zu leisten. In jedem Fall wird das Entgelt mit der Beendigung des Heimarbeitsverhältnisses fällig.

(2) Meldet der Auftraggeber den Heimarbeiter von der Krankenversicherung ab, so hat er diesem unverzüglich eine Durchschrift der Abmeldung zu übermitteln.

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