Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsAuftraggeber haben anlässlich der erstmaligen Vergabe von Heimarbeit hierüber dem nach dem Standort des Auftraggebers zuständigen Träger der Krankenversicherung Meldung zu erstatten.
(2)Absatz 2Die Meldung hat folgende Angaben über den Auftraggeber zu enthalten:
1.Ziffer einsName,
2.Ziffer 2Art des Betriebes,
3.Ziffer 3Anschrift und Telefonnummer,
4.Ziffer 4Fachorganisation, der der Auftraggeber angehört.
(3)Absatz 3Die Meldung hat folgende Angaben über den oder die Heimarbeiter zu enthalten:
1.Ziffer einsVor- und Familienname,
2.Ziffer 2Anschrift,
3.Ziffer 3Art der Beschäftigung: Art des Arbeitsstückes und Art der Bearbeitung, Verarbeitung, Herstellung oder Verpackung und
4.Ziffer 4Datum des Beginns des Beschäftigungsverhältnisses.
(4)Absatz 4Die Meldung ist innerhalb einer Woche nach der erstmaligen Vergabe von Heimarbeit zu erstatten.
(5)Absatz 5Bis zum 15. Jänner eines jeden Jahres ist dem zuständigen Träger der Krankenversicherung eine Liste der beschäftigten Heimarbeiter vorzulegen. Außerhalb dieses Termins ist die Liste der beschäftigten Heimarbeiter dem Träger der Krankenversicherung auf Verlangen vorzulegen.
(6)Absatz 6Meldungen nach Abs. 1 und 5 sind von Stempelgebühren des Bundes befreit.Meldungen nach Absatz eins, und 5 sind von Stempelgebühren des Bundes befreit.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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