§ 46 HarbG

HarbG - Heimarbeitsgesetz 1960

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Jeder Heimarbeitsgesamtvertrag ist innerhalb von 14 Tagen nach seinem Abschluss von der daran beteiligten Interessenvertretung der Heimarbeiter in zwei gleichlautenden Ausfertigungen, die von den vertragschließenden Parteien ordnungsgemäß gezeichnet sein müssen, beim Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu hinterlegen. Auch die an einem Heimarbeitsgesamtvertrag beteiligte Interessenvertretung der Auftraggeber ist berechtigt, die von ihr abgeschlossenen Heimarbeitsgesamtverträge beim Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu hinterlegen.

(2) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat eine Ausfertigung des bei ihm hinterlegten Heimarbeitsgesamtvertrages dem Hinterleger mit der Bestätigung der durchgeführten Hinterlegung zurückzustellen; eine Ausfertigung ist vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz einem Kataster der Heimarbeitsgesamtverträge einzuverleiben.

(3) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den Abschluss eines jeden bei ihm hinterlegten Heimarbeitsgesamtvertrages durch Einschaltung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Die Kundmachung ist binnen einer Woche nach Vorlage des Heimarbeitsgesamtvertrages zu veranlassen. Die Kosten der Kundmachung sind von den vertragschließenden Parteien zu gleichen Teilen zu tragen.

In Kraft seit 01.08.2009 bis 31.12.9999
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