§ 47 HarbG

HarbG - Heimarbeitsgesetz 1960

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Der Hinterleger eines Heimarbeitsgesamtvertrages hat je eine Ausfertigung des Heimarbeitsgesamtvertrages zu übermitteln:

1.

der Bundesanstalt Statistik Österreich,

2.

den nach dem örtlichen Wirkungsbereich des Heimarbeitsgesamtvertrages zuständigen Trägern der Krankenversicherung,

3.

den nach dem Geltungsbereich des Heimarbeitsgesamtvertrages in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen der Auftraggeber und der Heimarbeiter, sofern diese nicht selbst vertragschließende Parteien sind.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 47 HarbG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 47 HarbG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 47 HarbG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 47 HarbG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 47 HarbG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis HarbG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 46 HarbG
§ 48 HarbG