Der Hinterleger eines Heimarbeitsgesamtvertrages hat je eine Ausfertigung des Heimarbeitsgesamtvertrages zu übermitteln:
1. | der Bundesanstalt Statistik Österreich, | |||||||||
2. | den nach dem örtlichen Wirkungsbereich des Heimarbeitsgesamtvertrages zuständigen Trägern der Krankenversicherung, | |||||||||
3. | den nach dem Geltungsbereich des Heimarbeitsgesamtvertrages in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen der Auftraggeber und der Heimarbeiter, sofern diese nicht selbst vertragschließende Parteien sind. |
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