Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
Paragraph 47,
Der Hinterleger eines Heimarbeitsgesamtvertrages hat je eine Ausfertigung des Heimarbeitsgesamtvertrages zu übermitteln:
1.Ziffer einsder Bundesanstalt Statistik Österreich,
2.Ziffer 2den nach dem örtlichen Wirkungsbereich des Heimarbeitsgesamtvertrages zuständigen Trägern der Krankenversicherung,
3.Ziffer 3den nach dem Geltungsbereich des Heimarbeitsgesamtvertrages in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen der Auftraggeber und der Heimarbeiter, sofern diese nicht selbst vertragschließende Parteien sind.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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