§ 46 HarbG

Heimarbeitsgesetz 1960

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2009 bis 31.12.9999

(1) Jeder Heimarbeitsgesamtvertrag ist innerhalb von 14 Tagen nach seinem AbschlußAbschluss von der daran beteiligten Interessenvertretung der Heimarbeiter (der in Heimarbeit beschäftigten Zwischenmeister und Mittelspersonen) in zwei gleichlautenden Ausfertigungen, die von den vertragschließenden Parteien ordnungsgemäß gezeichnet sein müssen, bei jeder fachlich zuständigen Heimarbeitskommissionbeim Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu hinterlegen. Auch die an einem Heimarbeitsgesamtvertrag beteiligte Interessenvertretung der Auftraggeber (Zwischenmeister, Mittelspersonen) ist berechtigt, die von ihr abgeschlossenen Heimarbeitsgesamtverträge bei der fachlich zuständigen Heimarbeitskommissionbeim Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu hinterlegen.

(2) Die HeimarbeitskommissionDer Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat eine Ausfertigung des bei ihrihm hinterlegten Heimarbeitsgesamtvertrages dem Hinterleger mit der Bestätigung der durchgeführten Hinterlegung zurückzustellen; eine Ausfertigung ist von der Heimarbeitskommissionvom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz einem Kataster der Heimarbeitsgesamtverträge einzuverleiben.

(3) Die HeimarbeitskommissionDer Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den AbschlußAbschluss eines jeden bei ihrihm hinterlegten Heimarbeitsgesamtvertrages durch Einschaltung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Die Kundmachung ist binnen einer Woche nach Vorlage des Heimarbeitsgesamtvertrages zu veranlassen. Die Kosten der Kundmachung sind von den vertragschließenden Parteien zu gleichen Teilen zu tragen.

Stand vor dem 31.07.2009

In Kraft vom 01.07.1975 bis 31.07.2009

(1) Jeder Heimarbeitsgesamtvertrag ist innerhalb von 14 Tagen nach seinem AbschlußAbschluss von der daran beteiligten Interessenvertretung der Heimarbeiter (der in Heimarbeit beschäftigten Zwischenmeister und Mittelspersonen) in zwei gleichlautenden Ausfertigungen, die von den vertragschließenden Parteien ordnungsgemäß gezeichnet sein müssen, bei jeder fachlich zuständigen Heimarbeitskommissionbeim Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu hinterlegen. Auch die an einem Heimarbeitsgesamtvertrag beteiligte Interessenvertretung der Auftraggeber (Zwischenmeister, Mittelspersonen) ist berechtigt, die von ihr abgeschlossenen Heimarbeitsgesamtverträge bei der fachlich zuständigen Heimarbeitskommissionbeim Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu hinterlegen.

(2) Die HeimarbeitskommissionDer Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat eine Ausfertigung des bei ihrihm hinterlegten Heimarbeitsgesamtvertrages dem Hinterleger mit der Bestätigung der durchgeführten Hinterlegung zurückzustellen; eine Ausfertigung ist von der Heimarbeitskommissionvom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz einem Kataster der Heimarbeitsgesamtverträge einzuverleiben.

(3) Die HeimarbeitskommissionDer Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den AbschlußAbschluss eines jeden bei ihrihm hinterlegten Heimarbeitsgesamtvertrages durch Einschaltung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Die Kundmachung ist binnen einer Woche nach Vorlage des Heimarbeitsgesamtvertrages zu veranlassen. Die Kosten der Kundmachung sind von den vertragschließenden Parteien zu gleichen Teilen zu tragen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten