§ 24 GWO 1996

Wiener Gemeindewahlordnung 1996

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.01.2025 bis 31.12.9999
Vom 21. bis zum 30. Tag nach dem Stichtag hat der Magistrat das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. In jedem Gemeindebezirk ist mindestens eine Auflegungsstelle einzurichten.

Stand vor dem 24.01.2025

In Kraft vom 20.04.2016 bis 24.01.2025
Vom 21. bis zum 30. Tag nach dem Stichtag hat der Magistrat das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. In jedem Gemeindebezirk ist mindestens eine Auflegungsstelle einzurichten.

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