§ 24 GWO 1996 Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren

Wiener Gemeindewahlordnung 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.01.2025 bis 31.12.9999
§ 24.Paragraph 24,

Vom 21. bis zum 30. Tag nach dem Stichtag hat der Magistrat das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. In jedem Gemeindebezirk ist mindestens eine Auflegungsstelle einzurichten, die die Einsicht in einen Ausdruck des Wählerverzeichnisses des jeweiligen Bezirkes ermöglicht. Die Einsicht in das gesamte Wählerverzeichnis ist elektronisch zu ermöglichen. Im Falle der elektronischen Einsichtnahme ist eine Suche nach Auswahlkriterien nicht zulässig.

Stand vor dem 24.01.2025

In Kraft vom 20.04.2016 bis 24.01.2025
§ 24.Paragraph 24,

Vom 21. bis zum 30. Tag nach dem Stichtag hat der Magistrat das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. In jedem Gemeindebezirk ist mindestens eine Auflegungsstelle einzurichten, die die Einsicht in einen Ausdruck des Wählerverzeichnisses des jeweiligen Bezirkes ermöglicht. Die Einsicht in das gesamte Wählerverzeichnis ist elektronisch zu ermöglichen. Im Falle der elektronischen Einsichtnahme ist eine Suche nach Auswahlkriterien nicht zulässig.

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