§ 22 GWO 1996

Wiener Gemeindewahlordnung 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.01.2025 bis 31.12.9999
Paragraph 22,

Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis des Wahlsprengels einzutragen, in dem er am Stichtag um 24.00 Uhr seinen Hauptwohnsitz hat. Obdachlose Wahlberechtigte sind in das Wählerverzeichnis des Bezirkes einzutragen, in dem sie am Stichtag eine Kontaktadresse im Sinne des § 19a Abs. 1 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2018BGBl. I Nr. 160/2023 haben. Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis des Wahlsprengels einzutragen, in dem er am Stichtag um 24.00 Uhr seinen Hauptwohnsitz hat. Obdachlose Wahlberechtigte sind in das Wählerverzeichnis des Bezirkes einzutragen, in dem sie am Stichtag eine Kontaktadresse im Sinne des Paragraph 19 a, Absatz eins, Meldegesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104160 aus 20182023, haben.

Stand vor dem 24.01.2025

In Kraft vom 29.01.2020 bis 24.01.2025
Paragraph 22,

Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis des Wahlsprengels einzutragen, in dem er am Stichtag um 24.00 Uhr seinen Hauptwohnsitz hat. Obdachlose Wahlberechtigte sind in das Wählerverzeichnis des Bezirkes einzutragen, in dem sie am Stichtag eine Kontaktadresse im Sinne des § 19a Abs. 1 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2018BGBl. I Nr. 160/2023 haben. Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis des Wahlsprengels einzutragen, in dem er am Stichtag um 24.00 Uhr seinen Hauptwohnsitz hat. Obdachlose Wahlberechtigte sind in das Wählerverzeichnis des Bezirkes einzutragen, in dem sie am Stichtag eine Kontaktadresse im Sinne des Paragraph 19 a, Absatz eins, Meldegesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104160 aus 20182023, haben.

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