(1) Verteilernetzbetreiber sind unbeschadet der folgenden Bestimmungen zur Messung der Bezüge und Lastprofile der Netzbenutzer sowie zur Prüfung deren Plausibilität verpflichtet.
(2) Die Regulierungsbehörde hat durch Verordnung Verteilernetzbetreiber zu verpflichten, für Netzbenutzer, deren Anlagen an ein Verteilernetz angeschlossen sind, dessen Betriebsdruck ein bestimmtes Ausmaß unterschreitet und deren Jahresverbrauch und Zählergröße ein bestimmtes Ausmaß unterschreiten, standardisierte Lastprofile zu erstellen und den einzelnen Netzbenutzern zuzuordnen. Die Bestimmung des jeweiligen Ausmaßes hat sich an der wirtschaftlichen Vertretbarkeit des Messaufwandes zu orientieren.
(3) In dieser Verordnung sind im Interesse einer einheitlichen und vergleichbaren Vorgangsweise auch Form der Erstellung, Anzahl und Anpassung der standardisierten Lastprofile festzulegen. Dabei ist auf einfache Handhabbarkeit sowie Nachvollziehbarkeit des Vorganges Bedacht zu nehmen. Die Verteilernetzbetreiber dürfen in begründeten Einzelfällen hievon nur abgehen, sofern dies aus geografischen, klimatischen oder technischen Gegebenheiten erforderlich ist. In jedem Fall sind Lastprofile zwischen Verteilernetzbetreiber auf einander abzustimmen, sodass bei gleichen Bedingungen gleiche Lastprofile Verwendung finden.
(4) Die standardisierten Lastprofile sind dem Bilanzgruppenkoordinator zur Verwaltung (§ 87) zu übermitteln. Der Verteilernetzbetreiber kann die angezeigten Lastprofile verwenden, solange die Regulierungsbehörde deren Verwendung nicht mit Bescheid untersagt.
(5) Kommt der Verteilernetzbetreiber seiner Verpflichtung nach den vorstehenden Bestimmungen nicht zeitgerecht nach, ist es von der Regulierungsbehörde mit Bescheid zu verhalten, innerhalb angemessener, von der Behörde zu bestimmender Frist auf seine Kosten die unterlassene Zuordnung nachzuholen.
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