Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDie Regulierungsbehörde genehmigt den Netzentwicklungsplan durch Bescheid. Voraussetzung für die Genehmigung ist der Nachweis der technischen Notwendigkeit, Angemessenheit und Wirtschaftlichkeit der Investitionen durch die Fernleitungsnetzbetreiber sowie die Berücksichtigung der Zielsetzungen des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2018/1999. Die Genehmigung kann unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt werden, soweit diese zur Erfüllung der Zielsetzungen dieses Gesetzes erforderlich sind.Die Regulierungsbehörde genehmigt den Netzentwicklungsplan durch Bescheid. Voraussetzung für die Genehmigung ist der Nachweis der technischen Notwendigkeit, Angemessenheit und Wirtschaftlichkeit der Investitionen durch die Fernleitungsnetzbetreiber sowie die Berücksichtigung der Zielsetzungen des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans gemäß Artikel 3, der Verordnung (EU) Nr. 2018/1999. Die Genehmigung kann unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt werden, soweit diese zur Erfüllung der Zielsetzungen dieses Gesetzes erforderlich sind.
(2)Absatz 2Die Regulierungsbehörde hat vor Bescheiderlassung Konsultationen zum Netzentwicklungsplan mit den Interessenvertretungen der Netzbenutzer durchzuführen. Sie hat das Ergebnis der Konsultationen zu veröffentlichen und insbesondere auf etwaigen Investitionsbedarf zu verweisen.
(3)Absatz 3Die Regulierungsbehörde hat insbesondere zu prüfen, ob der Netzentwicklungsplan den gesamten im Zuge der Konsultationen ermittelten Investitionsbedarf erfasst und ob die Kohärenz mit dem integrierten Netzinfrastrukturplan gemäß § 94 EAG, dem Netzentwicklungsplan gemäß § 37 ElWOG 2010 und dem gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan gemäß Art. 8 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 gewahrt ist und die dargestellten Maßnahmen geeignet erscheinen, die in § 63 Abs. 3 bis Abs. 6 genannten Bestimmungen zu erfüllen. Bestehen Zweifel an der Kohärenz mit dem integrierten Netzinfrastrukturplan gemäß § 94 EAG, dem Netzentwicklungsplan gemäß § 37 ElWOG 2010 und dem gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan, so hat die Regulierungsbehörde die Agentur zu konsultieren.Die Regulierungsbehörde hat insbesondere zu prüfen, ob der Netzentwicklungsplan den gesamten im Zuge der Konsultationen ermittelten Investitionsbedarf erfasst und ob die Kohärenz mit dem integrierten Netzinfrastrukturplan gemäß Paragraph 94, EAG, dem Netzentwicklungsplan gemäß Paragraph 37, ElWOG 2010 und dem gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan gemäß Artikel 8, Absatz 3, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 gewahrt ist und die dargestellten Maßnahmen geeignet erscheinen, die in Paragraph 63, Absatz 3 bis Absatz 6, genannten Bestimmungen zu erfüllen. Bestehen Zweifel an der Kohärenz mit dem integrierten Netzinfrastrukturplan gemäß Paragraph 94, EAG, dem Netzentwicklungsplan gemäß Paragraph 37, ElWOG 2010 und dem gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan, so hat die Regulierungsbehörde die Agentur zu konsultieren.
(4)Absatz 4Die mit der Umsetzung von Maßnahmen, welche im Netzentwicklungsplan vorgesehen sind verbundenen angemessenen Kosten sind bei der Festsetzung der Systemnutzungsentgelte gemäß den Bestimmungen des 5. Teils anzuerkennen.
(5)Absatz 5Die Regulierungsbehörde kann vom Fernleitungsnetzbetreiber sowie die Berücksichtigung der Zielsetzungen des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2018/1999 zu jedem Zeitpunkt die Änderung seines bereits vorgelegten und noch nicht genehmigten Netzentwicklungsplans verlangen. Anträge auf Änderung des zuletzt genehmigten Netzentwicklungsplans sind zulässig, sofern wesentliche Änderungen der Planungsgrundlagen eine neue Beurteilung notwendig machen.Die Regulierungsbehörde kann vom Fernleitungsnetzbetreiber sowie die Berücksichtigung der Zielsetzungen des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans gemäß Artikel 3, der Verordnung (EU) Nr. 2018/1999 zu jedem Zeitpunkt die Änderung seines bereits vorgelegten und noch nicht genehmigten Netzentwicklungsplans verlangen. Anträge auf Änderung des zuletzt genehmigten Netzentwicklungsplans sind zulässig, sofern wesentliche Änderungen der Planungsgrundlagen eine neue Beurteilung notwendig machen.
In Kraft seit 28.07.2021 bis 31.12.9999
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