§ 350 Geo. Geringwertige Wertpapiere

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Bei Wertpapieren, deren Wert 1 Euro nicht übersteigt, entfällt die Verpflichtung zur Vornahme der Umsatzgeschäfte, wenn diese mit einem unverhältnismäßigen Kosten- oder Arbeitsaufwand verbunden wären.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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