§ 31 GUG

Grundbuchsumstellungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999

Vollziehung

§ 31. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut:, und zwar im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, soweit die Führung der Grundstücksdatenbank berührt wird, und überdies im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen bezüglich des § 29.

1.

mit der in der Z 2 bestimmten Ausnahme der Bundesminister für Justiz, und zwar im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, soweit die Führung der Grundstücksdatenbank berührt wird, und überdies im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen bezüglich des § 29 Abs. 1.

2.

nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 bis 4 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH, BGBl. Nr. 757/1996, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz hinsichtlich der Einrichtung und Betreibung der für die Grundstücksdatenbank erforderlichen Mittel der automationsunterstützten Datenverarbeitung mit Ausnahme der Datenendstationen im Wirkungsbereich des Bundesministers für Justiz und überdies im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen bezüglich des § 29 Abs. 2.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 01.04.1997 bis 31.12.2008

Vollziehung

§ 31. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut:, und zwar im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, soweit die Führung der Grundstücksdatenbank berührt wird, und überdies im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen bezüglich des § 29.

1.

mit der in der Z 2 bestimmten Ausnahme der Bundesminister für Justiz, und zwar im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, soweit die Führung der Grundstücksdatenbank berührt wird, und überdies im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen bezüglich des § 29 Abs. 1.

2.

nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 bis 4 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH, BGBl. Nr. 757/1996, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz hinsichtlich der Einrichtung und Betreibung der für die Grundstücksdatenbank erforderlichen Mittel der automationsunterstützten Datenverarbeitung mit Ausnahme der Datenendstationen im Wirkungsbereich des Bundesministers für Justiz und überdies im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen bezüglich des § 29 Abs. 2.

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