Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
(1)Absatz einsDer Betreiber hat nach dem Stand von Wissenschaft und Technik die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen (§ 10) zu treffen und für deren Einhaltung zu sorgen.Der Betreiber hat nach dem Stand von Wissenschaft und Technik die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen (Paragraph 10,) zu treffen und für deren Einhaltung zu sorgen.
(2)Absatz 2Der Betreiber hat sich in allen Fragen der Sicherheit mit dem Beauftragten für die biologische Sicherheit (§ 14), dem Projektleiter (§ 15) und dem Komitee für die biologische Sicherheit (§ 16) zu beraten.Der Betreiber hat sich in allen Fragen der Sicherheit mit dem Beauftragten für die biologische Sicherheit (Paragraph 14,), dem Projektleiter (Paragraph 15,) und dem Komitee für die biologische Sicherheit (Paragraph 16,) zu beraten.
(3)Absatz 3Durch die Bestellung eines Beauftragten für die biologische Sicherheit, eines Projektleiters oder eines Komitees für die biologische Sicherheit wird die Verantwortung des Betreibers für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verwaltungsakte nicht berührt.
In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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