§ 8 GTG

GTG - Gentechnikgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat zur Gewährleistung der Sicherheit (§ 1 2 1) nach dem Stand von Wissenschaft und Technik unter Berücksichtigung internationaler Richtlinien und Empfehlungen nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur

1.

Kriterien für die Sicherheitseinstufung und die Zuordnung von Spender- und Empfängerorganismen zu Risikogruppen festzulegen und

2.

Beispiele für die Zuordnung von Spender- und Empfängerorganismen zu Risikogruppen anzuführen.

In Kraft seit 17.11.2004 bis 31.12.9999
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