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Dieses Bundesgesetz tritt am(Anm.: Abs. 1. Juli 1982 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 1984 mit der Maßgabe außer Kraft, daß die betrifft eine andere Rechtsvorschrift)
(2) Abweichend von den Bestimmungen des Art. I dieses Bundesgesetzes auf Leistungsansprüche,§ 47 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes beträgt für das Jahr 1987 die bis zu diesem Zeitpunkt entstanden sind, weiterhin anzuwenden sindAufwertungszahl (§ 47 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) 1,041.
(Anm.: Abs. 3 betrifft eine andere Rechtsvorschrift)
Dieses Bundesgesetz tritt am(Anm.: Abs. 1. Juli 1982 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 1984 mit der Maßgabe außer Kraft, daß die betrifft eine andere Rechtsvorschrift)
(2) Abweichend von den Bestimmungen des Art. I dieses Bundesgesetzes auf Leistungsansprüche,§ 47 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes beträgt für das Jahr 1987 die bis zu diesem Zeitpunkt entstanden sind, weiterhin anzuwenden sindAufwertungszahl (§ 47 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) 1,041.
(Anm.: Abs. 3 betrifft eine andere Rechtsvorschrift)