Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Höchstbeitragsgrundlage für die Beitragsmonate eines Kalenderjahres ist der 35fache Betrag der jeweils für dieses Kalenderjahr kundgemachten Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
In Kraft seit 01.07.1993 bis 31.12.9999
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