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(Anm.: § 53 .aufgehoben durch BGBl. I Nr. 101/2000)Anmerkung, Paragraph 53, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat alljährlich mit der Berechnung gemäß § 108e Abs aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes dem Beirat für die Renten- und Pensionsanpassung (§ 108e des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes101 aus 2000,) auch eine Berechnung der voraussichtlichen Gebarung des Versicherungsträgers in der Pensionsversicherung für die folgenden fünf Jahre vorzulegen. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat alljährlich mit der Berechnung gemäß Paragraph 108 e, Absatz 11, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes dem Beirat für die Renten- und Pensionsanpassung (Paragraph 108 e, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) auch eine Berechnung der voraussichtlichen Gebarung des Versicherungsträgers in der Pensionsversicherung für die folgenden fünf Jahre vorzulegen.
(Anm.: § 53 .aufgehoben durch BGBl. I Nr. 101/2000)Anmerkung, Paragraph 53, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat alljährlich mit der Berechnung gemäß § 108e Abs aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes dem Beirat für die Renten- und Pensionsanpassung (§ 108e des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes101 aus 2000,) auch eine Berechnung der voraussichtlichen Gebarung des Versicherungsträgers in der Pensionsversicherung für die folgenden fünf Jahre vorzulegen. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat alljährlich mit der Berechnung gemäß Paragraph 108 e, Absatz 11, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes dem Beirat für die Renten- und Pensionsanpassung (Paragraph 108 e, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) auch eine Berechnung der voraussichtlichen Gebarung des Versicherungsträgers in der Pensionsversicherung für die folgenden fünf Jahre vorzulegen.