§ 376 GSVG

GSVG - Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2019 in Kraft:

1.

mit 1. Jänner 2020 die §§ 14f Abs. 1 und Abs. 2 in der Fassung der Z 1 und Z 3, 27 Abs. 1a in der Fassung der Z 5, 120 Abs. 7, 149 Abs. 4 lit. s und t sowie 150 Abs. 1 lit. a sublit. aa;

2.

mit dem nach § 675 Abs. 3 ASVG durch Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz festgestellten Zeitpunkt, jedoch jedenfalls nicht vor 1. Jänner 2016 die §§ 14f Abs. 1 und Abs. 2 in der Fassung der Z 2 und Z 4 sowie 27 Abs. 1a in der Fassung der Z 5a.

3.

Der Richtsatz nach § 150 Abs. 1 lit. a sublit. aa in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2019 ist abweichend von § 150 Abs. 2 für das Kalenderjahr 2020 (rückwirkend) mit dem Faktor 1,036 zu vervielfachen.

In Kraft seit 04.12.2021 bis 31.12.9999
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