Die Beiträge für Teilversicherte nach § 3 Abs. 3 sind mit 22,8% der Beitragsgrundlage (§ 26a) zu bemessen. Diese Beiträge sind zu tragen Die Beiträge für Teilversicherte nach Paragraph 3, Absatz 3, sind mit 22,8% der Beitragsgrundlage (Paragraph 26 a,) zu bemessen. Diese Beiträge sind zu tragen
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