§ 33 GSVG Beiträge zur Weiterversicherung und zur Höherversicherung in der Pensionsversicherung

GSVG - Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(Anm.: Abs. 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2009)

In Kraft seit 01.11.2022 bis 31.12.9999
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