§ 32 GSVG Beiträge zur Familienversicherung in der Krankenversicherung

GSVG - Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsVersicherte, die nach § 10 eine Familienversicherung oder nach § 11a eine Versicherung eingetragener Partner/eingetragener Partnerinnen abgeschlossen haben, haben für die Dauer dieser Versicherung den Beitrag nach Maßgabe des Abs. 2 zu entrichten (Familien- oder Partnerbeitrag).Versicherte, die nach Paragraph 10, eine Familienversicherung oder nach Paragraph 11 a, eine Versicherung eingetragener Partner/eingetragener Partnerinnen abgeschlossen haben, haben für die Dauer dieser Versicherung den Beitrag nach Maßgabe des Absatz 2, zu entrichten (Familien- oder Partnerbeitrag).
  2. (2)Absatz 2Der Beitrag gemäß Abs. 1 beträgt für Familienangehörige im Sinne des § 10 Abs. 1 und für eingetragene Partner/eingetragene Partnerinnen im Sinne des § 11aDer Beitrag gemäß Absatz eins, beträgt für Familienangehörige im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins und für eingetragene Partner/eingetragene Partnerinnen im Sinne des Paragraph 11 a,
    1. a)Litera avor Vollendung des 18. Lebensjahres25 vH, 
    2. b)Litera bnach Vollendung des 18. Lebensjahres100 vH, 
    des jeweiligen Beitrages des Pflichtversicherten. Hierbei sind für pflichtversicherte Pensionisten/Pensionistinnen (§ 3 Abs. 1) die für Pflichtversicherte nach § 27 Abs. 1 Z 1 geltenden Beitragshundertsätze auf die Pension einschließlich der Zuschüsse und Ausgleichszulagen anzuwenden.des jeweiligen Beitrages des Pflichtversicherten. Hierbei sind für pflichtversicherte Pensionisten/Pensionistinnen (Paragraph 3, Absatz eins,) die für Pflichtversicherte nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, geltenden Beitragshundertsätze auf die Pension einschließlich der Zuschüsse und Ausgleichszulagen anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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