Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsAnspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension hat der (die) Versicherte, wenn
1.Ziffer einskein Anspruch auf berufliche Rehabilitation nach § 131 Abs. 1 und 2 besteht oder die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nach § 131 Abs. 3 nicht zweckmäßig oder nach § 131 Abs. 4 nicht zumutbar sind,kein Anspruch auf berufliche Rehabilitation nach Paragraph 131, Absatz eins und 2 besteht oder die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nach Paragraph 131, Absatz 3, nicht zweckmäßig oder nach Paragraph 131, Absatz 4, nicht zumutbar sind,
2.Ziffer 2die Erwerbsunfähigkeit (§ 133) voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde,die Erwerbsunfähigkeit (Paragraph 133,) voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde,
3.Ziffer 3die Wartezeit erfüllt ist (§ 120) unddie Wartezeit erfüllt ist (Paragraph 120,) und
4.Ziffer 4er (sie) am Stichtag (§ 113 Abs. 2) noch nicht die Voraussetzungen für eine Alterspension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, mit Ausnahme der Alterspension nach § 4 Abs. 2 APG, erfüllt hat.er (sie) am Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) noch nicht die Voraussetzungen für eine Alterspension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, mit Ausnahme der Alterspension nach Paragraph 4, Absatz 2, APG, erfüllt hat.
(2)Absatz 2Nach Anfall einer Pension aus einem Versicherungsfall des Alters nach diesem Bundesgesetz, nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz mit Ausnahme des Knappschaftssoldes oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz sowie nach dem Anfall einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz kann ein Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension nicht mehr entstehen.
(3)Absatz 3Ein Pensionsbezieher, dem Maßnahmen der Rehabilitation gewährt worden sind (§ 157 Abs. 1), hat Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension, wennEin Pensionsbezieher, dem Maßnahmen der Rehabilitation gewährt worden sind (Paragraph 157, Absatz eins,), hat Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension, wenn
1.Ziffer einsdurch diese Maßnahmen das im § 157 Abs. 3 angestrebte Ziel erreicht wurde;durch diese Maßnahmen das im Paragraph 157, Absatz 3, angestrebte Ziel erreicht wurde;
2.Ziffer 2er als erwerbsunfähig im Sinne des § 133 Abs. 4 gilt;er als erwerbsunfähig im Sinne des Paragraph 133, Absatz 4, gilt;
3.Ziffer 3er während des Anspruches auf Pension mindestens 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung durch eine selbständige Erwerbstätigkeit erworben hat und
4.Ziffer 4er zu dieser Erwerbstätigkeit durch die Rehabilitation in der Unfallversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz befähigt wurde.
Für die Feststellung des Eintrittes des Versicherungsfalles gilt § 113 Abs. 1 Z. 2 entsprechend.Für die Feststellung des Eintrittes des Versicherungsfalles gilt Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2, entsprechend.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 132/2005)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005,)
(5)Absatz 5Bezieht eine Person, die Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension hat, in einem Kalendermonat ein Erwerbseinkommen (§ 60), das den Betrag gemäß § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes übersteigt, so wandelt sich der Anspruch auf die gemäß § 139 ermittelte Pension für diesen Kalendermonat in einen Anspruch auf Teilpension.Bezieht eine Person, die Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension hat, in einem Kalendermonat ein Erwerbseinkommen (Paragraph 60,), das den Betrag gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes übersteigt, so wandelt sich der Anspruch auf die gemäß Paragraph 139, ermittelte Pension für diesen Kalendermonat in einen Anspruch auf Teilpension.
(6)Absatz 6Die Höhe der Teilpension wird wie folgt ermittelt:
1.Ziffer einsZunächst ist das Gesamteinkommen zu ermitteln, das ist die Summe aus der gemäß § 139 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 141) ermittelten Pension und dem Erwerbseinkommen.Zunächst ist das Gesamteinkommen zu ermitteln, das ist die Summe aus der gemäß Paragraph 139, ohne den besonderen Steigerungsbetrag (Paragraph 141,) ermittelten Pension und dem Erwerbseinkommen.
2.Ziffer 2Die Teilpension gebührt in Höhe der gemäß § 139 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 141) ermittelten Pension, wenn das Gesamteinkommen 897,58 € (Anm. 1) nicht übersteigt; andernfalls ist die gemäß § 139 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 141) ermittelte Pension um einen Anrechnungsbetrag zu vermindern.Die Teilpension gebührt in Höhe der gemäß Paragraph 139, ohne den besonderen Steigerungsbetrag (Paragraph 141,) ermittelten Pension, wenn das Gesamteinkommen 897,58 € Anmerkung 1) nicht übersteigt; andernfalls ist die gemäß Paragraph 139, ohne den besonderen Steigerungsbetrag (Paragraph 141,) ermittelte Pension um einen Anrechnungsbetrag zu vermindern.
3.Ziffer 3Der Anrechnungsbetrag gemäß Z 2 setzt sich aus Teilen des Gesamteinkommens zusammen: Für Gesamteinkommensteile vonDer Anrechnungsbetrag gemäß Ziffer 2, setzt sich aus Teilen des Gesamteinkommens zusammen: Für Gesamteinkommensteile von
a)Litera aüber 897,58 € (Anm. 1) bis 1 346,41 € (Anm. 2) sind 30%,über 897,58 € Anmerkung 1) bis 1 346,41 € Anmerkung 2) sind 30%,
b)Litera büber 1 346,41 € (Anm. 2) bis 1 795,16 € (Anm. 3) sind 40% undüber 1 346,41 € Anmerkung 2) bis 1 795,16 € Anmerkung 3) sind 40% und
c)Litera cüber 1 795,16 € (Anm. 3) sind 50%über 1 795,16 € Anmerkung 3) sind 50%
dieser Gesamteinkommensteile anzurechnen.
4.Ziffer 4Der Anrechnungsbetrag darf jedoch weder 50% der gemäß § 139 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 141) ermittelten Pension noch das Erwerbseinkommen übersteigen.Der Anrechnungsbetrag darf jedoch weder 50% der gemäß Paragraph 139, ohne den besonderen Steigerungsbetrag (Paragraph 141,) ermittelten Pension noch das Erwerbseinkommen übersteigen.
An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 51 mit dem Anpassungsfaktor (§ 47) vervielfachten Beträge.An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 47,) vervielfachten Beträge.
(7)Absatz 7Der Prozentsatz der Teilpension gemäß Abs. 6 ist erstmalig auf Grund des Pensionsantrages festzustellen, Neufeststellungen dieses Prozentsatzes erfolgen sodannDer Prozentsatz der Teilpension gemäß Absatz 6, ist erstmalig auf Grund des Pensionsantrages festzustellen, Neufeststellungen dieses Prozentsatzes erfolgen sodann
1.Ziffer einsaus Anlaß jeder Anpassung von Pensionen gemäß § 50;aus Anlaß jeder Anpassung von Pensionen gemäß Paragraph 50 ;,
2.Ziffer 2bei jeder Neuaufnahme einer Erwerbstätigkeit;
3.Ziffer 3auf besonderen Antrag des Pensionisten.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 132 GSVG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 132 GSVG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 132 GSVG