§ 130 GSVG

GSVG - Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Anspruch auf Alterspension hat der Versicherte nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelpensionsalter), die Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres (Regelpensionsalter), wenn die Wartezeit (§ 120) erfüllt ist.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben)

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

In Kraft seit 01.07.2004 bis 31.12.9999
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