Entscheidungen zu § 132 Abs. 2 GSVG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-3 von 3

TE OGH 2001/1/30 10ObS101/00a

Entscheidungsgründe: Der am 3. 8. 1941 geborene Kläger erlernte den Beruf eines Malers und Anstreichers, besuchte die Meisterschule und war ab 1962 im Malereibetrieb seiner Mutter als Geschäftsführer tätig. Ab 1964 führte er den Betrieb selbständig. Im Malereibetrieb waren zeitweise bis zu 20, zuletzt jedoch nur mehr 6 bis 8 Arbeitnehmer beschäftigt. Im Jahr 1964 eröffnete die Ehegattin des Klägers eine Fremdenpension, die vom Kläger fortgeführt wurde. Dabei war neben dem Kläger... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 30.01.2001

TE OGH 1993/6/15 10ObS255/92

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Entscheidung | OGH | 15.06.1993

RS OGH 1989/3/7 10ObS51/89, 10ObS257/89, 10ObS267/90, 10ObS255/92, 10ObS101/00a

Norm: GSVG §132 Abs2GSVG §133 Abs2
Rechtssatz: Erwerbsunfähigkeit des Versicherten liegt nur dann vor, wenn er dauernd außerstande ist jener selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die er zuletzt ausgeübt hat; das Gesetz stellt hier ausdrücklich auf die zuletzt konkret ausgeübte selbständige Tätigkeit ab. Nur wenn der Versicherte nicht mehr in der Lage ist, den zuletzt geführten Betrieb aufrechtzuerhalten, ist er erwerbsunfähig. Darauf, daß... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 07.03.1989

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