Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024
Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)pension nach den §§ 136, 145 und 146 sind auf hinterbliebene eingetragene PartnerInnen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.08.2013 bis 31.12.9999
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