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(1) Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension hat der (die) Versicherte, wenn
1. | kein Anspruch auf berufliche Rehabilitation nach § 131 Abs. 1 und 2 besteht oder die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nach § 131 Abs. 3 nicht zweckmäßig oder nach § 131 Abs. 4 nicht zumutbar sind, | |||||||||
2. | die Erwerbsunfähigkeit (§ 133) voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde, | |||||||||
3. | die Wartezeit erfüllt ist (§ 120) und | |||||||||
4. | er (sie) am Stichtag (§ 113 Abs. 2) noch nicht die Voraussetzungen für eine Alterspension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, mit Ausnahme der Alterspension nach § 4 Abs. 2 APG, erfüllt hat. |
(2) Nach Anfall einer Pension aus einem Versicherungsfall des Alters nach diesem Bundesgesetz, nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz mit Ausnahme des Knappschaftssoldes oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz sowie nach dem Anfall einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz kann ein Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension nicht mehr entstehen.
(3) Ein Pensionsbezieher, dem Maßnahmen der Rehabilitation gewährt worden sind (§ 157 Abs. 1), hat Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension, wenn
1. | durch diese Maßnahmen das im § 157 Abs. 3 angestrebte Ziel erreicht wurde; | |||||||||
2. | er als erwerbsunfähig im Sinne des § 133 Abs. 4 gilt; | |||||||||
3. | er während des Anspruches auf Pension mindestens 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung durch eine selbständige Erwerbstätigkeit erworben hat und | |||||||||
4. | er zu dieser Erwerbstätigkeit durch die Rehabilitation in der Unfallversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz befähigt wurde. | |||||||||
Für die Feststellung des Eintrittes des Versicherungsfalles gilt § 113 Abs. 1 Z 2 entsprechend. |
(4) (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 132/2005)
(5) Bezieht eine Person, die Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension hat, in einem Kalendermonat ein Erwerbseinkommen (§ 60), das den Betrag gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes übersteigt, so wandelt sich der Anspruch auf die gemäß § 139 ermittelte Pension für diesen Kalendermonat in einen Anspruch auf Teilpension.
(6) Die Höhe der Teilpension wird wie folgt ermittelt:
1. | Zunächst ist das Gesamteinkommen zu ermitteln, das ist die Summe aus der gemäß § 139 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 141) ermittelten Pension und dem Erwerbseinkommen. | |||||||||
2. | Die Teilpension gebührt in Höhe der gemäß § 139 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 141) ermittelten Pension, wenn das Gesamteinkommen | |||||||||
3. | Der Anrechnungsbetrag gemäß Z 2 setzt sich aus Teilen des Gesamteinkommens zusammen: Für Gesamteinkommensteile von | |||||||||
a) | über | |||||||||
b) | über 1 | |||||||||
c) | über | |||||||||
dieser Gesamteinkommensteile anzurechnen. | ||||||||||
4. | Der Anrechnungsbetrag darf jedoch weder 50% der gemäß § 139 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 141) ermittelten Pension noch das Erwerbseinkommen übersteigen. | |||||||||
An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 51 mit dem Anpassungsfaktor (§ 47) vervielfachten Beträge. |
(7) Der Prozentsatz der Teilpension gemäß Abs. 6 ist erstmalig auf Grund des Pensionsantrages festzustellen, Neufeststellungen dieses Prozentsatzes erfolgen sodann
1. | aus Anlaß jeder Anpassung von Pensionen gemäß § 50; | |||||||||
2. | bei jeder Neuaufnahme einer Erwerbstätigkeit; | |||||||||
3. | auf besonderen Antrag des Pensionisten. |
(________________
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für 2017: 1 177,25 €
gemäß BGBl. II Nr. 339/2017 für 2018: 1 196,09 € | ||||||||||
gemäß BGBl. II Nr. 329/2018, für 2019: 1 220,01 € |
Anm. 2: für 2017: 1 765,94 €
für 2018: 1 794,20 € | ||||||||||
für 2019: 1 830,08 € |
Anm. 3: für 2017: 2 354,50 €
für 2018: 2 392,17 € | ||||||||||
für 2019: 2 440,01 €) |
(1) Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension hat der (die) Versicherte, wenn
1. | kein Anspruch auf berufliche Rehabilitation nach § 131 Abs. 1 und 2 besteht oder die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nach § 131 Abs. 3 nicht zweckmäßig oder nach § 131 Abs. 4 nicht zumutbar sind, | |||||||||
2. | die Erwerbsunfähigkeit (§ 133) voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde, | |||||||||
3. | die Wartezeit erfüllt ist (§ 120) und | |||||||||
4. | er (sie) am Stichtag (§ 113 Abs. 2) noch nicht die Voraussetzungen für eine Alterspension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, mit Ausnahme der Alterspension nach § 4 Abs. 2 APG, erfüllt hat. |
(2) Nach Anfall einer Pension aus einem Versicherungsfall des Alters nach diesem Bundesgesetz, nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz mit Ausnahme des Knappschaftssoldes oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz sowie nach dem Anfall einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz kann ein Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension nicht mehr entstehen.
(3) Ein Pensionsbezieher, dem Maßnahmen der Rehabilitation gewährt worden sind (§ 157 Abs. 1), hat Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension, wenn
1. | durch diese Maßnahmen das im § 157 Abs. 3 angestrebte Ziel erreicht wurde; | |||||||||
2. | er als erwerbsunfähig im Sinne des § 133 Abs. 4 gilt; | |||||||||
3. | er während des Anspruches auf Pension mindestens 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung durch eine selbständige Erwerbstätigkeit erworben hat und | |||||||||
4. | er zu dieser Erwerbstätigkeit durch die Rehabilitation in der Unfallversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz befähigt wurde. | |||||||||
Für die Feststellung des Eintrittes des Versicherungsfalles gilt § 113 Abs. 1 Z 2 entsprechend. |
(4) (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 132/2005)
(5) Bezieht eine Person, die Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension hat, in einem Kalendermonat ein Erwerbseinkommen (§ 60), das den Betrag gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes übersteigt, so wandelt sich der Anspruch auf die gemäß § 139 ermittelte Pension für diesen Kalendermonat in einen Anspruch auf Teilpension.
(6) Die Höhe der Teilpension wird wie folgt ermittelt:
1. | Zunächst ist das Gesamteinkommen zu ermitteln, das ist die Summe aus der gemäß § 139 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 141) ermittelten Pension und dem Erwerbseinkommen. | |||||||||
2. | Die Teilpension gebührt in Höhe der gemäß § 139 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 141) ermittelten Pension, wenn das Gesamteinkommen | |||||||||
3. | Der Anrechnungsbetrag gemäß Z 2 setzt sich aus Teilen des Gesamteinkommens zusammen: Für Gesamteinkommensteile von | |||||||||
a) | über | |||||||||
b) | über 1 | |||||||||
c) | über | |||||||||
dieser Gesamteinkommensteile anzurechnen. | ||||||||||
4. | Der Anrechnungsbetrag darf jedoch weder 50% der gemäß § 139 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 141) ermittelten Pension noch das Erwerbseinkommen übersteigen. | |||||||||
An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 51 mit dem Anpassungsfaktor (§ 47) vervielfachten Beträge. |
(7) Der Prozentsatz der Teilpension gemäß Abs. 6 ist erstmalig auf Grund des Pensionsantrages festzustellen, Neufeststellungen dieses Prozentsatzes erfolgen sodann
1. | aus Anlaß jeder Anpassung von Pensionen gemäß § 50; | |||||||||
2. | bei jeder Neuaufnahme einer Erwerbstätigkeit; | |||||||||
3. | auf besonderen Antrag des Pensionisten. |
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Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für 2017: 1 177,25 €
gemäß BGBl. II Nr. 339/2017 für 2018: 1 196,09 € | ||||||||||
gemäß BGBl. II Nr. 329/2018, für 2019: 1 220,01 € |
Anm. 2: für 2017: 1 765,94 €
für 2018: 1 794,20 € | ||||||||||
für 2019: 1 830,08 € |
Anm. 3: für 2017: 2 354,50 €
für 2018: 2 392,17 € | ||||||||||
für 2019: 2 440,01 €) |