§ 102d GSVG

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen leistet der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen WirtschaftSelbständigen einen Beitrag in der Höhe von 70% der Aufwendungen für die Leistungen nach § 102a.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.2019

Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen leistet der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen WirtschaftSelbständigen einen Beitrag in der Höhe von 70% der Aufwendungen für die Leistungen nach § 102a.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten