§ 102d GSVG Beitrag des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 102d.Paragraph 102 d,

Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen leistet der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen WirtschaftSelbständigen einen Beitrag in der Höhe von 70% der Aufwendungen für die Leistungen nach § 102a. Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen leistet der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen WirtschaftSelbständigen einen Beitrag in der Höhe von 70% der Aufwendungen für die Leistungen nach Paragraph 102 a,

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.2019
§ 102d.Paragraph 102 d,

Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen leistet der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen WirtschaftSelbständigen einen Beitrag in der Höhe von 70% der Aufwendungen für die Leistungen nach § 102a. Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen leistet der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen WirtschaftSelbständigen einen Beitrag in der Höhe von 70% der Aufwendungen für die Leistungen nach Paragraph 102 a,

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