§ 97 GSVG (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz), Beziehungen zu den Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds finanziert werden - JUSLINE Österreich
§ 97 GSVG Beziehungen zu den Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds finanziert werden
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(Grundsatzbestimmung) Für die Regelung der Beziehungen des Versicherungsträgers zu den landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten ist § 148 ASVG anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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